Der Übergriff

1. Oktober 2026, Anne-Christine Schindler

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Wer sexualisierte Gewalt erlebt, hat oft Anspruch auf Unfallleistungen. Ausser, die Person war nicht bei Bewusstsein. Diese Rechtsauslegung ist umstritten, wie ein Fall vor Obergericht zeigt.

Dieser Text thematisiert sexualisierte Gewalt und einen Suizid.

In der Öffentlichkeit war bisher nichts davon bekannt. Doch vor etwas über zehn Jahren wurde eine Patientin im Schaffhauser Kantonsspital Opfer eines sexuellen Übergriffs. Ein medizinischer Unterassistent missbrauchte sie im Anschluss an eine Operation. Die Frau war von der Narkose noch teilweise sediert. Ihr blieben bruchstückhafte Erinnerungen an den Vorfall, die sie nicht einordnen konnte. Sie wollte eine Pflegefachperson informieren, traute sich aus Unsicherheit und Scham aber nicht. Also schwieg sie. Jahrelang war sich die Frau nicht sicher, ob der Übergriff wirklich geschehen war oder ob sie geträumt hatte. 

Einige Jahre nach dem Vorfall in Schaffhausen wurde der Unterassistent, der inzwischen als Assistenzarzt in Bielefeld arbeitete, wegen des Verdachts auf Vergewaltigung mehrerer Patientinnen im dortigen Klinikum verhaftet. Kurz darauf nahm er sich in Untersuchungshaft das Leben. Von seinen Taten hatte er Video- und Fotoaufnahmen abgespeichert, die die deutschen Ermittlungsbehörden auswerteten. Auch den Übergriff auf die Patientin in Schaffhausen hatte er gefilmt; dass er stattfand, ist unbestritten.

Die deutschen Behörden informierten jene in Schaffhausen. Die Frau erfuhr, dass der vermeintliche Traum keiner gewesen war.

In der Folge beantragte sie Unfallleistungen bei der SUVA. Diese lehnte ihre Leistungspflicht ab. So landete der Fall letzte Woche vor dem Schaffhauser Obergericht.

Die Rechtsauslegung des Bundesgerichts

Nathalie Lang, die Anwältin der Frau, warf zu Beginn ihres Plädoyers vor dem Obergericht die grosse Frage auf, um die sich das Verfahren drehte: «Wie ist ein sexueller Übergriff auf eine nach einer Operation sedierte Patientin rechtlich einzuordnen, wenn sie den Vorgang teilweise mit eigenen Sinnen erlebte, ihre Erinnerung aber fragmentiert ist?»

Die Antwort auf diese Frage ist komplex. Und teilweise gar etwas widersprüchlich – weil es mehrere gibt.

Unfälle sind nach Bundesgesetz definiert als «plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.» Wer Opfer eines sexuellen Übergriffs wird, hat deshalb oft Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Nach der gängigen Rechtssprechung wird das meist damit begründet, dass sexualisierte Gewalt einen psychischen Schock – einen Schrecken – auslösen kann, der in seiner Schwere als Unfall zu werten ist.

Diese Auslegung des Gesetzes ist als «Schreckereignisrechtssprechung» bekannt. Sie kommt auch in Fällen zum Zug, die nichts mit sexualisierter Gewalt zu tun haben. Nämlich dann, wenn eine Person etwas Schreckliches miterlebt, das sie zwar nicht direkt körperlich betrifft, von dem sie aber einen psychischen Schaden davonträgt. So sprach das Bundesgericht in der Vergangenheit beispielsweise einer Person Unfallleistungen zu, die 2006 in Thailand den Tsunami miterlebte; oder einem Lokführer, der eine Person überfuhr, die sich vor seinem Zug auf die Geleise geworfen hatte. 

Die Auslegung eines Unfalls als «Schreckereignis» führt aber dazu, dass nicht alle Fälle von sexualisierter Gewalt gleich behandelt werden. Hat die betroffene Person den Übergriff nicht bewusst miterlebt, weil sie – beispielsweise durch K.O.-Tropfen – betäubt war, gilt dies nach gängiger Rechtssprechung in der Regel nicht als Unfall, weil im Moment des Geschehens der Schrecken ausblieb. Konkret heisst das: Je stärker sediert eine Person zum Zeitpunkt eines sexuellen Übergriffs ist, desto kleiner sind ihre Chancen auf Unfallleistungen (siehe Kasten «Eine Ungleichbehandlung abschaffen»). Im Jahr 2024 fällte das Bundesgericht ein wegweisendes und in Fachkreisen umstrittenes Urteil, in dem es einer jungen Frau aus diesem Grund das Anrecht auf Unfallleistungen der SUVA absprach. 

Eine Ungleichbehandlung abschaffen

In Fällen von sexualisierter Gewalt führt die sogenannte «Schreckereignisrechtssprechung» zu einer paradoxen Situation: Je wirksamer ein Täter oder eine Täterin das Gedächtnis des Opfers auslöscht, desto kleiner sind die Chancen der betroffenen Person, später Unfallleistungen zu erhalten. Der Bundesrat möchte diese Lücke schliessen und im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) explizit festhalten, dass die Unfallversicherung «für Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung» Leistungen zu erbringen hat. Die Vernehmlassung wurde im Juli dieses Jahres abgeschlossen. Die SUVA schreibt in einer Medienmitteilung, dass sie diese UVG-Anpassung vorbehaltlos unterstütze, weil sie eine einheitliche Leistungserbringung sicherstellt.

Spricht die Unfallversicherung keine Leistungen, ist die Krankenkasse vorleistungspflichtig. Sie zahlt bis zu zwei Jahre Krankentaggeld, wobei für die versicherte Person Franchise und Selbstbehalt anfallen. Nach Ablauf dieser Frist übernimmt die IV oder das Sozialamt. Die Leistungen der Unfallversicherung sind besser; Franchise und Selbstbehalt fallen weg, zudem zahlt sie ab einem Invaliditätsgrad von zehn Prozent eine Rente aus.     

Sollte die Frau im vorliegenden Fall Recht bekommen, könnte ihre Krankenkasse die bereits erbrachten Leistungen von der SUVA zurückverlangen.

Auf diese Rechtssprechung bezog sich die SUVA auch im Fall der Frau, die in Schaffhausen vom Unterassistenten missbraucht worden war. Sie habe erst einige Jahre nach dem Übergriff erfahren, was damals im Spital geschehen sei. Erst die Vorstellung des Geschehenen – und nicht der Übergriff selbst – habe bei ihr einen psychischen Schock ausgelöst, woraufhin die Frau Unfallleistungen beantragte. Folglich habe die Versicherte «kein Schreckereignis und damit keinen Unfall im Sinne des Gesetzes erlitten», heisst es im Einspracheentscheid der SUVA, der der AZ vorliegt. Die SUVA habe ihre Leistungspflicht also zurecht abgelehnt.

Nathalie Lang, die Anwältin der betroffenen Frau, plädierte vor Gericht für eine grundlegend andere Gesetzesauslegung. Die «Schreckereignisrechtssprechung» fokussiere auf psychische Auswirkungen, argumentierte sie; dabei werde verkannt, dass ein sexueller Übergriff auch eine Einwirkung auf den Körper sei und insofern als Unfall zu gelten habe. Laut Gesetz müsse dafür keine sichtbare Verletzung vorliegen. «Verlangt wird eine schädigende Einwirkung auf den Körper und eine gesundheitliche Beeinträchtigung. Beides ist im vorliegenden Fall erfüllt.»

Weil das Bundesgericht in Fällen sexualisierter Gewalt bisher aber immer der «Schreckereignisrechtssprechung» gefolgt ist, argumentierte Nathalie Lang vor Gericht auch nach dieser Logik. Ihre Klientin habe nicht erst von der Polizei vom Vorfall erfahren, sondern erinnere sich an konkrete Sinneseindrücke, die für ein unmittelbares Erleben sprächen. So berichte sie «über Hören, Fühlen, Druck, Schmerz, Aufschrecken, Sehen und eine konkrete räumliche Situation im Lift.»

Wo hört das Bewusstsein auf?

Vor Gericht sagte die Frau, sie sei während des Übergriffs durch den Unterassistenten «zu siebzig bis achtzig Prozent wach gewesen». Lange konnte sie aber nicht in Worte fassen, was vorgefallen sei. Durch die Narkose ist ihre Erinnerung bruchstückhaft und albtraumartig verzerrt. So berichtete die Frau den Richtern von einer weiblichen Stimme, die sagte: Wir gehen jetzt aufs Zimmer. Dann von einem ungewöhnlich schnell fahrenden und schüttelnden Lift und einem dunklen Mann. Sie erinnert sich an Berührungen, an grosse Schmerzen und daran, dass sie die Hand des Mannes habe wegnehmen wollen, aber keine Kraft dafür gehabt habe. Diese Bilder kehrten bis heute ständig wieder, sie bringe sie nicht mehr aus ihrem Kopf. Psychisch ging es der Frau seit dem Übergriff schlecht; weitergearbeitet habe sie, weil sie das Geld zum Leben gebraucht habe.

Aus Scham und Unsicherheit hatte die Frau die Erinnerungen und Bilder lange für sich behalten. Erst nach einigen Jahren erzählte sie ihrem Sohn davon, der deswegen vor Gericht als Zeuge vernommen wurde. Der Sohn glaubte ihr damals nicht; er habe gedacht, dass seine Mutter geträumt haben müsse, weil er sich nicht vorstellen konnte, dass in einem Spital so etwas geschehe, sagte er den Richtern. Erst einige Monate später nahm die Schaffhauser Polizei mit der Frau Kontakt auf und bestätigte, dass der Vorfall real war. Eine Psychiaterin, die sie daraufhin betreute und die ebenfalls als Zeugin vernommen wurde, diagnostizierte ihr eine posttraumatische Belastungsstörung.

Die Psychiaterin beurteilte die schwammigen, traumartigen Erinnerungen der Frau, die seit dem Übergriff ständig wiederkehren, als sehr glaubhaft. Dieses Muster decke sich mit dem Stand der Traumaforschung. Denn posttraumatische Symptome bestehen auch dann, wenn sich das Erlebte nicht in einer gradlinigen Erzählung wiedergeben lässt.

Neurobiologisch gilt heute als gesichert, dass der Mensch über zwei Hauptgedächtnissysteme verfügt: Einerseits ein explizites, mit dem wir uns auf eine Weise an Ereignisse erinnern, die wir in Worte fassen können. Andererseits gibt es aber auch ein implizites Gedächnis, das ausserhalb des Bewusstseins emotionale oder sensorische Eindrücke abspeichert. So hinterlassen Traumata einen biologischen Abdruck im Gehirn, der sich immer wieder etwa in Form von Flashbacks oder vermeintlich unkontrollierten emotionalen Reaktionen äussern kann. Auch die Frau litt nach dem Übergriff unter Flashbacks und entwickelte eine grosse Angst vor Operationen.

Anwältin Nathalie Lang plädierte deshalb vor Gericht, dass eine durch Sedierung oder traumatische Verarbeitung bruchstückhafte oder eingeschränkte Erinnerung für Unfallleistungen nicht als Ausschlussgrund gelten dürfe. Keine oder eine eingeschränkte Erinnerung sei nicht gleichbedeutend mit «keine Wahrnehmung». Deshalb sei die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Wahrnehmung kein taugliches rechtliches Abgrenzungskriterium. Sollte das Gericht den Antrag ihrer Klientin auf Unfallleistungen ablehnen, beantragt sie ein psychiatrisches Gutachten mit einer fachlichen Klärung der Frage, inwiefern sich Bewusstsein und Unterbewusstes abgrenzen lassen.

In dieser Frage hat sich in den letzten Jahren nicht nur fachlich, sondern auch gesellschaftlich viel bewegt. Nicht zuletzt dank Gisèle Pélicot, die von ihrem Ehemann über Jahre sediert und auf dessen Einladung hin von mehr als fünfzig Männern vergewaltigt worden war, ist die sogenannte «chemische Unterwerfung» in ein breiteres gesellschaftliches Bewusstsein gerückt. Die Glaubwürdigkeit von Personen, die sediert wurden und denen sexualisierte Gewalt angetan wurde, wird seither anders beurteilt. Mit dieser Entwicklung – so argumentiert etwa ein Sozialversicherungsexperte in einem Kommentar zum genannten, umstrittenen Bundesgerichtsurteil – sollte die Rechtssprechung Schritt halten.

Zumal es sich beim Fall vor dem Schaffhauser Obergericht bei Weitem um keinen Einzelfall handelt.

Der Fall Philipp G.

Der Unterassistent, ein deutscher Medizinstudent namens Philipp G., wurde nicht lange nach dem Vorfall in Schaffhausen erstmals von einer Patientin in einer Klinik im niederrheinischen Kempen wegen Vergewaltigung angezeigt. Die Frau, eine schwangere Asylbewerberin, hatte sich trotz Sedierung bruchstückhaft an das Geschehene erinnern können. Die Kriminalpolizei ermittelte, das Verfahren wurde aber aus Mangel an eindeutigen Beweisen eingestellt. So praktizierte Philipp G. einige Jahre weiter und wurde Assistenzarzt, ehe er im September 2020 in Bielefeld verhaftet wurde. 

Die deutschen Ermittlungsbehörden, so berichtet etwa die ARD, stiessen auf Listen mit den Namen von über 80 Frauen. Anhand von Foto- und Videoaufnahmen, die der Täter nach Datum und Namen sortiert aufbewahrt hatte, liessen sich mehrere dutzend Fälle bestätigen, in denen Philipp G. Frauen mit dem Narkosemittel Propofol sediert und vergewaltigt hatte. Im Rahmen der Ermittlungen wurde schliesslich auch die Schaffhauser Kriminalpolizei informiert.

Wegen des Amts- und Berufsgeheimnisses sowie aus Datenschutzgründen können die Spitäler Schaffhausen nur beschränkt Auskunft erteilen. Sie bestätigen, dass Philipp G. vor gut zehn Jahren im Rahmen seiner Ausbildung auf wenige Monate befristet als Unterassistent angestellt war. Die Spitäler erfuhren erst einige Jahre später vom Vorfall – im selben Jahr, in dem die Schaffhauser Behörden die Frau informierten. «Bis auf diesen Fall sind den Spitälern Schaffhausen bis heute keine weiteren Vorfälle bekannt.»

Der kantonalen Fachstelle für Gleichstellung, Gewaltprävention und Gewaltschutz (GGG) war der Fall bis zur Anfrage der AZ nicht bekannt. Sie hatte bisher nur vom Fall des Schaffhauser Gynäkologen Kenntnis, der in den 1980er- und 1990er-Jahren mehrere Patientinnen missbraucht und später versucht hatte, eine zum Tatzeitpunkt minderjährige Patientin ermorden zu lassen. 2005 wurde er letztinstanzlich vor Bundesgericht zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt.

«Das heisst aber nicht, dass es in Schaffhausen in der Vergangenheit nicht auch andere Fälle von sexualisierter Gewalt durch medizinisches Personal gab», sagt Olivia de Graaf, Leiterin der Fachstelle. «Wir müssen mit einer gewissen Dunkelziffer rechnen, zumal es gerade zwischen ärztlichem Personal und Patient:innen ein Abhängigkeitsverhältnis gibt.» 

Tatsächlich ist erst kürzlich der Fall eines 65-jährigen Gastroenterologen bekannt geworden, der in seiner Zürcher Praxis über Jahrzehnte Patientinnen sediert und vergewaltigt haben soll. Letzte Woche hat ausserdem das Bundesgericht ein vorinstanzliches Urteil bestätigt und einem Winterthurer Arzt ein lebenslanges Berufsverbot auferlegt, weil er in seiner Praxis eine junge Patientin sexuell missbraucht und belästigt hatte.

Nach Auskunft der Spitäler Schaffhausen «finden regelmässig Sensibilisierungsmassnahmen und Schulungen statt, die den Umgang mit Grenzüberschreitungen, Gewalt, Diskriminierung, Mobbing etc. sowohl gegenüber Patientinnen und Patienten als auch gegenüber Mitarbeitenden thematisieren.»

Die Frau muss mit ihrem Trauma umgehen. Sie ist arbeitsunfähig und bezieht inzwischen eine volle IV-Rente. Ob sie Anrecht auf Unfallleistungen hat, wird das Obergericht in den nächsten Monaten entscheiden.

Befinden Sie sich in einer Krise oder haben Sie Suizidgedanken? Die Dargebotene Hand kann helfen. Sie ist unter der Telefonnummer 143 sowie im Internet via 143.ch erreichbar. Für Kinder und Jugendliche ist das Angebot von Pro Juventute da: Telefon 147 oder 147.ch. Die Fachstelle für Gewaltbetroffene Schaffhausen bietet Unterstützung und anonyme Beratungen für gewaltbetroffene Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche: www.fsgb-sh.ch.