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Ein Mann ist angeklagt, weil er seine Zelle im Schaffhauser Gefängnis in Brand setzte – mit schlimmen Folgen. Wollte er das?
Zweieinhalb Jahre sind seit dem Vorfall vergangen, für den der junge Mann angeklagt ist. Jetzt sitzt er in Jogginghose vor der Kantonsrichterin und antwortet leise auf ihre Fragen. Wie es ihm gehe? Er sei nicht gesund. Und in der Haft? «Nicht so gut.» Weshalb nicht? Der Mann bleibt stumm. Während der Verhandlung vor Kantonsgericht wird er kaum mehr etwas sagen, das Reden überlässt er seinem Anwalt Stephan Bernard.
Angeklagt ist er wegen mehrfacher Drohung gegen Behörden und Beamte und – was deutlich schwerer wiegt – wegen qualifizierter Brandstiftung. An einem Februartag vor zwei Jahren habe er in seiner Zelle «wissentlich und willentlich» Feuer gelegt, heisst es in der Anklageschrift, die die Richterin verliest. Staatsanwältin Eveline Aeberhard beantragt dafür eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten sowie einen Landesverweis auf Lebenszeit.
Ob er «wissentlich und willentlich» gehandelt habe, diese Frage steht im Zentrum der Verhandlung. Angesichts der Höhe der geforderten Strafe drängt sich eine zweite auf. Sollte ein Gericht bei der Gesamtbeurteilung den schweren Lebensweg eines Angeklagten in Betracht ziehen – und wenn ja, wie?
Der Vorfall
An besagtem Tag, es ist der 26. Februar 2024, ist der Beschuldigte zur Suizidprävention in einer Sicherheitszelle im Schaffhauser Gefängnis untergebracht. Am nächsten Tag soll er, algerisch-italienischer Staatsbürger, nach Deutschland ausgeliefert werden, um dort eine Haftstrafe zu verbüssen. In die Sicherheitsverwahrung wurde er einige Tage zuvor gebracht, nachdem er einer Psychologin gesagt hatte, dass er sich selbst verletzen würde.
Um 14 Uhr 39 geht der Brandalarm los. Vom Vorfall liegen Bilder einer Überwachungskamera vor, die in der Zelle angebracht war. Einige Minuten vor dem Brand hatte der Beschuldigte sie mit Butter beschmiert. Auf Aufforderung aus der Gegensprechanlage säuberte er sie kurz darauf mit den Händen, wobei ein Teil verschmiert blieb, Teile der Aufnahmen also weiterhin nicht klar erkennbar waren. Laut Anklageschrift zog der Angeklagte seine Matratze zur Zellentür «und setzte mithilfe von Streichhölzern mutmasslich eines seiner Kleidungsstücke in Brand». Er beobachtete das Feuer einen Moment lang und schob dann die Matratze hinein. Als sich nach wenigen Sekunden Rauch bildete, schob er die Matratze ein Stück weiter. Innert weniger Sekunden füllte sich die Zelle mit schwarzem Qualm.
Der Gang ist bereits voller Rauch, als eine Mitarbeiterin zu seiner Zelle rennt, um ihn herauszuholen. Sie öffnet die Zellentür, findet aber das Schloss des Innengitters nicht. Der Rauch in der Zelle ist so dicht und schwarz, dass man die Hand nicht mehr vor den Augen sieht.
Verzweifelt versucht sie während mehreren Minuten, das Gitter zu öffnen, wobei sie immer wieder ein paar Schritte in den Gang hinaus treten muss, um kurz Luft zu holen. Um besser atmen zu können, zieht sie sich eine Jacke über das Gesicht und hält sich feuchte Tücher vor den Mund. Wie viele Anläufe sie braucht, weiss die Mitarbeiterin heute nicht mehr. Schliesslich taumelt der Gefangene aus der Zelle und kollabiert. Mehrere Gefängnismitarbeiter:innen tragen ihn in den Hof, von wo er von der Rega auf die Intensivstation eines Zürcher Spitals gebracht wird.
Zwei Gefängnismitarbeiter erleiden während des Vorfalls ein Inhalationstrauma und müssen ambulant mit Sauerstoff versorgt werden. Die Mitarbeiterin, die das Schloss öffnet, hat ebenfalls ein Inhalationstrauma und leidet in der Folge unter Husten und Kurzatmigkeit, was sich erst nach einigen Monaten bessert. Psychisch belastet sie der Fall bis heute. Vor Gericht tritt sie deshalb als Privatklägerin auf. Sie fordert eine symbolische Genugtuung von 800 Franken.
Der Angeklagte verbringt nach dem Vorfall einen Monat im Spital. Ein Fünftel seines Körpers ist verbrannt, er muss künstlich beatmet und operiert werden. Nach wie vor habe er starke Schmerzen, könne nicht schlafen, auch die Hitze mache ihm zu schaffen, sagt sein Anwalt.
Indem er die Matratze angezündet hat, hat der junge Mann sich selbst und den Gefängismitarbeiter:innen Schaden zugefügt. Das Gefängnis musste evakuiert werden.
Nur: War das überhaupt seine Absicht?
Die Frage
Um diese zentrale Frage zu beantworten, gibt es mehrere Gutachten. Aber, so viel ist verraten, auch das Urteil bringt keine abschliessende Antwort.
Der kriminaltechnische Einsatzdienst identifizierte als mutmassliche Brandquelle ein Streichholz, das der Angeklagte bekommen hatte, um in der Zelle eine Zigarette rauchen zu können. Er kam in seiner Auswertung zum Schluss, dass es sich beim Vorfall um fahrlässige Brandstiftung oder mindestens um einen fahrlässigen Umgang mit einer Brandquelle gehandelt habe.
Auch das psychiatrische Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklageerhebung erstellen liess und das der AZ vorliegt, lässt mehrere Möglichkeiten offen. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Angeklagte das Feuer entweder gelegt habe, «um auf sich aufmerksam zu machen, gegen das System zu rebellieren und Sachschaden anzurichten» – oder aber, dass er die Zelle versehentlich angezündet habe, indem er die Glut («aus einer gewissen Gleichgültigkeit» und in der Annahme, dass sich die Matratze nicht so leicht entflammen lasse) zunächst beobachtet habe, bis es zu spät war. Der junge Mann, heisst es an anderer Stelle, habe nachvollziehbar dargelegt, «dass er nicht damit gerechnet habe, dass die Matratze so schnell in Feuer aufgeht.»
Das sieht Staatsanwältin Aeberhard anders: Der Angeklagte habe gewusst, «dass das durch ihn gelegte Feuer ausser Kontrolle geraten würde und wollte dieses dennoch legen». Die Matratze habe er bewusst ins Feuer geschoben, das Gutachten mache klar, dass er nicht aus Verzweiflung, sondern zielgerichtet gehandelt habe. Das subjektive Tatverschulden gewichtete sie in ihrem Plädoyer deutlich höher als das objektive. Der Angeklagte habe aus der Zelle gerettet werden wollen, im Wissen, dass er damit Leib und Leben seiner Retter:innen gefährde. Er habe «egoistisch und eigennützig» gehandelt: «Salopp gesagt wollte er dem Gefängnis eins auswischen.»
Verteidiger Bernard entgegnete, sein Mandant habe nicht gewollt, dass es so weit komme. Beim Rauchen sei ihm die Glut seiner Zigarette auf die Matratze gefallen. Das habe, wie in Mani Matters Zündhölzli, eine Kausalkette ausgelöst, die er nicht habe vorhersehen können und die er schnell nicht mehr kontrollieren konnte. Angesichts der Tatsache, dass das Gutachten die Möglichkeit einer fahrlässigen Brandstiftung offen lasse, müsse in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten – geurteilt werden.
Die Ausführungen der Staatsanwältin, sein Mandant habe «egoistisch und eigennützig» gehandelt, ergänzte der Anwalt, seien zynisch und «nicht in Ordnung»: «Das geht mir zu weit und ist auch aktenwidrig.» Er betonte, dass er grossen Respekt habe vor dem beherzten Eingreifen des Gefängnispersonals. Aber für seinen Mandanten habe der Fall so gravierende psychische und physische Folgen, dass er für sein Leben genug gestraft sei. Selbst wenn er das Feuer vorsätzlich gelegt hätte, hätte es sich um eine absolute Verzweiflungstat gehandelt.
Zumal sein Mandant bereits eine Biographie habe, die man nicht dem ärgsten Todfeind wünsche.
Der Hintergrund
Eigentlich könnte er heute die Schule abgeschlossen und eine Familie haben, sagte der junge Mann dem Psychiater. Leider habe er das nicht. Stattdessen sei sein bisheriger Lebensweg: ins Gefängnis rein und raus und wieder rein.
Der heute dreissigjährige Angeklagte ist in Deutschland aufgewachsen. Die Mutter verliess ihn, als er zwei Jahre alt war. Als zehnjähriger nahm ihn der Vater nach Algerien mit, um dem deutschen Jugendamt zu entgehen. Der Junge verstand die Sprache nicht, kam deshalb in die erste Klasse. Zuhause erfuhr er Gewalt. Die Stiefmutter sei «übelst böse» gewesen, vom Vater sei er massiv geschlagen worden, teilweise musste er auf der Strasse übernachten. Mit elf begann er Cannabis zu konsumieren, als Dreizehnjähriger Benzodiazepine, mit sechzehn Pregabalin. Schliesslich kehrte er alleine nach Deutschland zurück, wo ihn das Jugendamt in wechselnden Institutionen und Pflegefamilien platzierte. Er entwickelte eine Persönlichkeitsstörung, hat Mühe mit Autoritäten und reagiert oft impulsiv. In Deutschland wurde er noch als Jugendlicher mehrfach straffällig, in der Schweiz war er wegen gewerbsmässigen Betrugs und Geldwäscherei inhaftiert.
Es ist die Biographie eines Menschen, der von klein auf kaum eine Chance hatte. Was bedeutet das für das Gericht: Ist ein schweres Leben strafmildernd oder nicht?
Stephan Bernard wies in seinem Plädoyer darauf hin, wie sehr die Lebensrealitäten der im Saal anwesenden Personen auseinandergingen. «Wir alle hier – ich am Pult – haben Privilegien, die uns kein Werturteil über den Angeklagten erlauben sollten», sagte er. Er bat die Richter:innen, dies bei der Festlegung des Strafmasses zu berücksichtigen. Einen Menschen mit einer Lebensgeschichte wie der seines Mandanten müsse man fair beurteilen.
Sein Leben möge tragisch gewesen sein, entgegnete Staatsanwältin Aeberhard. Aber der Beschuldigte sei schon mehrfach verurteilt worden und habe sich nicht gebessert. «Viele Menschen haben ein schweres Leben und werden nie delinquent.»
Sie frage sich, inwiefern der Vorfall «abgesehen von körperlichen Schäden» Folgen für den Angeklagten habe. Er verhalte sich «immer noch genau gleich», habe seither ein zweites Mal mit Brandstiftung gedroht.
Vermutlich bezog sie sich damit auf eine Meldung der Kantonspolizei Zürich, die im Gutachten dokumentiert ist. Demnach habe der Angeklagte ein knappes halbes Jahr nach dem Brand in Schaffhausen seiner damaligen Anwältin am Telefon «Suizidabsichten u.a. via Brandstiftung anvertraut». Was die Staatsanwältin aber unerwähnt lässt: Der Gutachter schätzt das Risiko, dass der junge Mann je wieder seine Gefängniszelle in Brand setzen würde, trotz dieser Aussage als sehr gering ein.
Das Urteil
Juristisch wäre es grundsätzlich möglich, von einer Strafe abzusehen, sofern der Angeklagte durch die Folgen seiner Tat bereits genug gestraft ist. So steht es in Artikel 54 des Strafgesetzbuchs, auf den sich sein Verteidiger Bernard berief. Den Strafantrag der Staatsanwaltschaft auf fünf Jahre Gefängnis und Landesverweis auf Lebzeiten bezeichnete er als «massiv überzogen». Hier spiele lehrbuchartig ein psychologischer Effekt, der in verschiedenen Studien belegt ist: Je höher das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass, desto höher fällt das Urteil aus.
Vor Gericht plädierte Stephan Bernard dafür, dass sein Mandant freigesprochen werde: Weil er den Brand nicht willentlich gelegt habe und sein Mandant durch seine starken Verletzungen schon gestraft genug sei. Er sei sofort aus der Haft zu entlassen und ihm sei die Möglichkeit zu geben, die Schweiz zu verlassen. Für die Zeit, die er im vorzeitigen Strafvollzug verbracht habe, seien ihm 175 000 Franken Genugtuung zu sprechen, was 875 Hafttagen à je 200 Franken entspricht.
Das überzeugte die Kantonsrichter:innen nicht: Sie verurteilten den Angeklagten wegen qualifizierter Brandstiftung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu vier Jahren Haft und zwanzig Jahren Landesverweis. Ausserdem muss er der Gebäudeversicherung des Kantons einen Schadenersatz von 47 000 Franken zahlen, die Verfahrenskosten von etwas über 83 000 Franken und jene der Verteidiger:innen übernehmen, sobald er zu Geld kommt.
Die Beweggründe des Angeklagten müssten offen bleiben, so die Richterin in der Urteilsbegründung.
Mit anderen Worten: Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass der junge Mann zwar wissentlich, aber aus unbekannten Gründen sich selbst und andere Menschen in Gefahr brachte. Wie überzeugend dieses Urteil ist, wird das Obergericht entscheiden. Rechtsanwalt Stephan Bernard hat bereits angekündigt, es weiterzuziehen.
Befinden Sie sich in einer Krise oder haben Sie Suizidgedanken? Die Dargebotene Hand kann helfen. Sie ist unter der Telefonnummer 143 sowie im Internet via 143.ch erreichbar. Für Kinder und Jugendliche ist das Angebot von Pro Juventute da: Telefon 147 oder 147.ch.
