Geld vor Fachlichkeit

18. Dezember 2025, Sharon Saameli
Foto: Robin Kohler
Foto: Robin Kohler

Schaffhausen hat kein Kinder- und Jugendgesetz. Das führt zu Konflikten zwischen Kanton und Gemeinden – und auch zu Fehlentscheiden. Das bestätigt das Obergericht in einem neuen Urteil. Es wählt deutliche Worte.

Clara* ist ein rebellisches Kind. Das Mädchen streitet viel und lässt sich wenig sagen, und das schon seit Jahren. Dann kommt die Pandemie, der Lockdown belastet die Familie zusätzlich. Yvonne S.* erzieht Clara alleine und ist mit ihrem Kind zunehmend überfordert. Als sich auch die Beratungsangebote des Kantons erschöpfen, entscheidet sich Yvonne S. schweren Herzens, Clara in einem Sonderinternat in einem Nachbarkanton zu platzieren. 2021 zieht die Tochter aus.

Im Sonderinternat macht Clara Fortschritte, lernt sich an Regeln zu halten. Nach zwei Jahren darf sie für ihr viertes Primarschuljahr zurück in ihre alte Schule im Kanton Schaffhausen. Und sie wohnt wieder zuhause bei Yvonne S. Drei kantonale Stellen – der Kinder- und Jugenddienst (KJD), der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst der Spitäler Schaffhausen (KJPD) und die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (SAB) – empfehlen der Familie eine externe Begleitung, damit Mutter und Kind sich wieder aneinander gewöhnen und die Beziehung sich verbessert.

Die externe Begleitung heisst im Fachjargon sozialpädagogische Familienbegleitung, kurz SPF. Sie ist dazu da, Familien mit Kindern in schwierigen Lagen zu unterstützen. Ihr Einsatz kann die Haushaltsführung betreffen, Fragen der Finanzen oder aber der Erziehung: Wer übernimmt in der Familie welche Aufgabe, welche Rituale braucht es dafür? Wie reagiert die Mutter auf Trotz oder aggressive Schübe des Kindes – und wie setzt sie ihm am besten Grenzen?

Yvonne S. ist einverstanden. Im November 2023 beginnt eine Sozialpädagogin ihre Arbeit bei der Familie.

Genau zwei Jahre später gilt die Geschichte der Familie S. als Exempel. Und zwar für einen Systemfehler. Darin geht es um Geld, um die Verantwortung von Gemeinden und vom Kanton, und um ein Gesetz, das es noch nicht gibt.

«Eine schwerwiegende Geschichte»

In der Sozialpolitik gibt es einen Grundsatz: Freiwilligkeit vor Zwang. Auch, weil Massnahmen, für die sich Betroffene selbst entscheiden, oftmals besser anklingen als angeordnete. Die sozialpädagogische Familienbegleitung, kurz SPF, ist auch darum beliebt: Sie ist niederschwellig und holt die Betroffenen nahe an ihrem Alltag ab. Das Gesetz will es aber, dass Familien freiwillige Angebote selber bezahlen müssen, wenn sie dies können. Die Kosten für eine SPF für ein halbes Jahr können sich aber gut einmal im vierstelligen Bereich bewegen – kann eine Familie das nicht bezahlen, kann sie einen Antrag an die Sozialhilfestelle der Wohngemeinde stellen.

Das ist auch bei Yvonne S. so: Die SPF liegt finanziell nicht drin. Der Kinder- und Jugenddienst beantragt darum eine Kostenübernahme bei der Sozialhilfebehörde ihrer Wohngemeinde, im Wissen, dass ein Sonderinternat ein Vielfaches kosten würde. Diese heisst das Vorgehen vorerst gut. Drei Monate später trifft ein Antrag auf Verlängerung bei der Kommission ein. Zwei Mal wird eine Verlängerung um drei Monate bewilligt. 

Erfahrungsgemäss ist eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die ein bis zwei Jahre dauert, am erfolgreichsten. Aber nach neun Monaten findet die Behörde: Jetzt ist Schluss. 

Sie begründet ihren Entscheid in einem Schreiben lapidar: Bei der Familie S. handle es sich offenbar «um eine längere und schwerwiegende Geschichte». Darum solle sich die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB damit befassen.

Ob es sich dabei um einen fachlichen Entscheid handelt oder einen monetären, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Tatsache ist, dass es für Schaffhauser Gemeinden günstiger kommt, wenn die KESB involviert ist. Bei Massnahmen, welche die KESB angeordnet hat, werden die Kosten zu jeweils 50 Prozent vom Kanton und von den Gemeinden getragen. Muss eine Gemeinde aber eine freiwillige Massnahme wie eine SPF über die Sozialhilfe finanzieren, tut sie dies zu 75 Prozent selbst. Das hat mit einer Reform des Sozialhilfegesetzes zu tun, die seit 2017 in Kraft ist. Heisst: Eine angeordnete Massnahme der KESB entlastet die Gemeindekassen. Erfahrungsgemäss greifen in Schaffhausen vor allem kleine Gemeinden auf diesen Anreiz zurück. Der Fall von Yvonne S. ist dahingehend besonders, dass sie gerade nicht in einer kleinen Gemeinde lebt.

Es gibt also einen Fehlanreiz im System: Die Fachlichkeit – das, was für eine Familie am besten ist – wird dem Geld geopfert. Das weiss auch der Schaffhauser Regierungsrat. Er hat im Januar dieses Jahres in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Linda de Ventura (SP) eingeräumt, dass die aktuelle Finanzierungsregel «in vielerlei Hinsicht Fehlanreize» birgt und das zu Fehlentscheiden führen kann.

Eine Studie solls richten

In anderen Kantonen sind derartige Fragen zum Beispiel in einem Kinder- und Jugendgesetz geregelt. Eine gesetzliche Regelung empfiehlt auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren SODK. Der Kanton Schaffhausen hat bis anhin aber nichts dergleichen.

In der Antwort auf die Kleine Anfrage hält der Regierungsrat fest, dass es seit 2017 tatsächlich schwieriger worden ist, freiwillige Massnahmen zu finanzieren. Das führt auch zu längeren Wartezeiten: «Vom Zeitpunkt der Feststellung eines Unterstützungsbedarfes […] vergehen oft acht Wochen und mehr. Diese Zeitdauer ist nicht nur aus Sicht der hilfesuchenden Familien zu lang, sondern auch aus fachlicher Sicht problematisch.» Dadurch werde der präventive Ansatz, aufkommende Schwierigkeiten möglichst frühzeitig anzugehen, ausgehebelt. Geschrieben hat diese Zeilen Bettina Grubenmann, die seit Frühling 2024 die kantonale Dienststelle Familie und Jugend leitet – davor war sie Pädagogikprofessorin an der Fachhochschule St. Gallen. Grubenmann ist auch Teil einer Arbeitsgruppe, welche die Einführung eines Kinder- und Jugendgesetzes vorantreiben soll. «Noch sind dazu genauere Abklärungen nötig», sagt sie. «Wir geben erst eine Machbarkeitsstudie in Auftrag. So können wir evaluieren, ob ein Kinder- und Jugendgesetz für Schaffhausen wirklich sinnvoll ist.» Damit sei kommendes Jahr zu rechnen.

Bis dahin will der Kanton sich bei einem Teil der Massnahmen in der freiwilligen Kinder- und Jugendhilfe in gleichem Umfang an den Gemeindekosten beteiligen wie bei KESB-Massnahmen. Also zu 50 Prozent. Mit dieser Anpassung ist aktuell eine Arbeitsgruppe beauftragt. Der Fehlanreiz im System soll damit bald Geschichte sein. Auch das stellt Grubenmann für kommendes Jahr in Aussicht. 

«Gravierende Verfahrensmängel»

Für Yvonne S. ist damit – noch im Sommer 2024 – nichts gelöst. Sie wehrt sich gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde ihrer Wohngemeinde, dass die KESB ihren Fall übernehme: Sie sagt, ihr Recht auf rechtliches Gehör sei in der Beurteilung verletzt worden. Doch Yvonne S. blitzt auch beim Departement des Innern (DI) ab. Es argumentiert sogar fast identisch wie die Vorinstanz. Und es ergänzt einen entscheidenden Satz: Es könne nicht angehen, dass die Eltern «aus freien Stücken über Leistungen entscheiden bzw. diese beziehen, welche im Nachhinein die Sozialhilfe und damit die Allgemeinheit tragen» solle. 

Dann wird der Kinder- und Jugenddienst aktiv. Denn er war es, der die SPF einst für die Familie beantragt hat – nicht Yvonne S. selber. Der KJD zieht den Entscheid des DI vor Obergericht weiter. Das passiert selten. KJD-Leiterin Mirjam Gross hält fest: «Es handelt sich um punktuelle Interventionen. Aber konstruktive Kritik muss möglich sein, vor allem, wenn ein Entscheid fachlich falsch ist.»

Nun hat das Obergericht ein Machtwort gesprochen: Es heisst die Beschwerde von Yvonne S. gut und weist die Sache «aufgrund gravierender Verfahrensmängel» an die kommunale Sozialhilfebehörde zurück. Diese muss nun erneut beurteilen, ob sie eine SPF weiterfinanziert. Das Urteil von Anfang November liegt seit dieser Woche öffentlich auf. Insbesondere kritisiert das Obergericht das Departement des Innern: Es habe den Standpunkt der Sozialhilfekommission allzu kritisch übernommen und die Aktenlage nicht ernsthaft geprüft. Das DI argumentierte nämlich, die SPF habe über längere Zeit keine Wirkung gezeigt, was das Obergericht zurückweist: Es ging gerade darum, dass Yvonne S. und Clara wieder zusammenleben können. Und das gelang, während die Sozialpädagogin die Familie unterstützte.

Der Rechtsdienst des DI teilt auf Anfrage der AZ mit, dass er das Urteil akzeptiert und die Erwägungen des Obergerichts in künftigen Fällen berücksichtigen werde. 

Für Yvonne S. und ihre Tochter Clara kommt er naturgemäss zu spät. Weil sie die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht selber finanzieren konnte, wurde diese abgeklemmt. Die Situation der Familie hat sich dennoch verbessert – mit einer neuen Stelle der Mutter und einem neuen Partner, der auf Tochter Clara einen positiven Effekt hatte. Sie besucht weiterhin ihre Schaffhauser Schule.

* Die Namen von Yvonne S. und Clara sowie auch ihre Wohngemeinde sind der Redaktion bekannt. Yvonne S. konnte sich gegenüber der AZ nicht persönlich äussern, gab aber ihr Einverständnis, dass der KJD von ihrer Situation berichtet.

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