Der Schaffhauser Polizeikommandant Kurt Blöchlinger hat einen früheren Angestellten der Polizei zu Unrecht fristlos entlassen. Das hat das Schaffhauser Kantonsgericht Ende November entschieden. Der Kanton müsse dem ehemaligen Mitarbeiter der Schaffhauser Polizei darum Löhne in der Höhe von 23’000 Franken nachzahlen. Zusätzlich muss der Kanton neben den eigenen Anwaltskosten jene des Klägers im Umfang von knapp 10’000 Franken übernehmen.
Die «az» hatte bereits über die Klage des früheren Mitarbeiters der Polizei berichtet und war an der entsprechenden Verhandlung vor Kantonsgericht (siehe «az» vom 6. April). Diese fand am 28. Februar statt.
Die fristlose Entlassung des ehemaligen Mitarbeiters E.* geht auf einen Zwist mit dem Polizeikommandanten zurück. Blöchlinger und der Rechtsvertreter des Kantons beschuldigten E., den Arbeitsplatz eines früheren Kollegen ohne sein Einverständnis aufgeräumt und Gegenstände an den Anwalt des früheren Arbeitskollegen herausgegeben zu haben. Auf Nachfrage des Polizeikommandanten habe sich E. geweigert, eine Stellungnahme abzugeben. Ausserdem habe E. «in beleidigender Art und Weise die Autorität des Vorgesetzten infrage gestellt». Das Vertrauen sei darum «erschüttert worden». Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung.
Der Anwalt von E. bestritt, dass sein Mandant den Polizeikommandanten beleidigt habe. Es treffe jedoch zu, dass sein Kläger «keine Angst» vor dem Polizeikommandanten habe, sich auch nicht von ihm einschüchtern und zu einem «abhängigen Arbeitnehmer» machen lasse. Weiter legte der Anwalt ein Zwischenzeugnis vor, das nach besagtem Vorfall ausgestellt wurde. Darin heisst es unter anderem: E. «hat bislang alle ihm übertragenen Aufgaben (…) zuverlässig und zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt». Er «ist ein äusserst gewissenhafter und loyaler Mitarbeiter, auf den man sich jederzeit verlassen kann».
Klage gutgeheissen
Das Kantonsgericht hält in seinem Urteil vom 23. November fest: «Weder der Umstand, dass der Kläger ohne Information des Vorgesetzten noch auf dessen Anweisung hin den Arbeitsplatz eines Kollegen geräumt und Gegenstände an diesen herausgegeben hat, noch die fehlende Information bilden (…) einen Grund für eine fristlose Entlassung.» Und: «Selbst wenn der Kläger in beleidigender Art und Weise die Autorität des Vorgesetzten infrage gestellt hat (…), begründete auch dies keine fristlose Entlassung.» Das Kantonsgericht heisst darum die Klage nach einer Lohnnachzahlung gut.
Kurt Blöchlinger sowie die zuständige Regierungsrätin Rosmarie Widmer Gysel wollten gegenüber der «az» noch keine Stellung zum Urteil nehmen. «Das Finanzdepartement wird das Urteil des Kantonsgerichtes analysieren und prüfen, ob ein Weiterzug an das Obergericht in Erwägung zu ziehen ist», teilt Departementssekretärin Natalie Greh mit. Der Kanton kann bis Ende Jahr entscheiden, ob er das Urteil anfechten will.
*Name der Redaktion bekannt.